Vorstand + Satzung

Vorstand

1. Vorsitzender

Mathias Vater, Stegerwaldstr. 40, 12277 Berlin
Telefon: +49(0)30. 338 55 642
Mobil: +49(0). 177 30 94 950
E-Mail: m.vater@rwt-berlin.de

2. Vorsitzender

Sascha Komischke, Taunusstr. 34, 12161 Berlin
Mobil: +49(0) 151 75071892
E-Mail:s.komischke@rwt-berlin.de

Schriftwart

Marco Besser, Stralauer Allee 20, 10245 Berlin 
Mobil: +49(0) 172 1890386

Kassenwart

Immo Knossalla, Ostpreußendamm 96B, 12207 Berlin
Telefon: +49(0)30. 712 88 12
E-Mail: i.knossalla@rwt-berlin.de


Satzung

Satzung der SG. Rot-Weiß Tempelhof  –  Jugendheim Holzmannstraße e.V.

§1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.    Die am 2. Mai 1954 gegründete Sportgruppe ist nunmehr ein eingetragener Verein und führt den Namen Rot Weiß Tempelhof – Jugendheim Holzmannstraße e.V.

2.    Sie hat ihren Sitz in Berlin. Sie wurde am 11.02.1976 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2    Zweck

1.    Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die planmäßige Pflege und Förderung von Leibesübungen jeder Art nach den international anerkannten Amateurregeln, insbesondere des Fußballsports. Dem dient in der Hauptsache die Durchführung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebs durch Teilnahme am Pflichtspielbetrieb der Fachvereinigung Fußball und die Durchführung und Teilnahme an selbstorganisierten Sportveranstaltungen und von Trainings- und Übungseinheiten auf Sportplätzen und in Sportstätten.

2.    Er sieht seine Aufgabe in der Weiterbildung und Entwicklung junger Menschen zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern. Dieses Ziel soll durch die sportlichen Aktivitäten erreicht und dabei durch

a)    die Pflege des Gemeinschaftsgedankens unter Wahrung von Toleranz, gegenseitiger Achtung und Humanität,

b)    die Durchführung von Veranstaltungen, die einem Zusammenleben insbesondere in sozialer und kultureller Hinsicht förderlich sind, unterstützt werden.

3.    Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.

4.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5.    Die Organe des Vereins (siehe §9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und –bedingungen.

6.    Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als  Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.    Der Verein räumt den Angehörigen aller Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.

§3    Verbandszugehörigkeit

1.    Der Verein gehört dem Betriebssportverband Berlin-Brandenburg e.V. – Fachvereinigung Fußball e.V. (ehemals Fachverband Fußball) – seit dem 01.02.1955 an und ist als solcher dem Berliner Fußballverband (BFV)  korporativ (ohne Stimmrecht) angeschlossen.

§4    Mitgliedschaft

1.    Mitglieder des Vereins sind:

a)    aktive Mitglieder
b)    passive Mitglieder
c)    Ehrenmitglieder

§5    Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben..

2.    Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Basis des eigenhändig unterschriebenen Aufnahmegesuchs. Eine Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. .Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3.    Bei einem Aufnahmegesuch als aktives Mitglied sind die gegenüber der Fachvereinigung Fußball e.V. zu beachtenden Vereinbarungen zur Erteilung einer Spielberechtigung – in der jeweils gültigen Fassung – anzuwenden. Passiven Mitgliedern bleibt die Teilnahme am Pflichtspielbetrieb der Fachvereinigung Fußball e.V. verwehrt.

4.    Ehrenmitglieder können vom Vorstand des Vereins einstimmig ernannt werden. Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit der Hauptversammlung ernannt. Sie haben während ihrer Mitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand.

5.    Die Mitgliedschaft endet durch

a)    den Austritt aus dem Verein
b)    den Ausschluss aus dem Verein
c)    den Tod
d)    die Löschung des Vereins

zu a)    Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand (der Geschäftsstelle) des Vereins schriftlich mitgeteilt werden. Der Beitrag ist für den Monat des Austrittes noch zu entrichten.

zu b)    Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten anstehen, oder wenn das Mitglied sich einer das Ansehen oder die Zwecke des Vereins schädigenden Handlung oder eines ehrlosen Verhaltens schuldig gemacht hat.

6.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluss. Die Entscheidung kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses mit Einspruch angefochten werden, der durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle einzulegen ist. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet darüber endgültig. Bis zur Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

7.    Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

8.    Freiwillig ausscheidende und ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§6     Rechte und Pflichten

1.    Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2.    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3.    Aktive, passive und Ehrenmitglieder besitzen unbeschränktes Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern gewählt werden, wenn dem nicht andere Regelungen dieser Satzung entgegenstehen und sie mindestens sechs Monate Mitglied des Vereins sind.

§7     Beiträge

1.    Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.

2.    Zahlungsrückstände – auch von Teilbeträgen – werden  abgemahnt.. Die 1. Erinnerung erfolgt kostenfrei ab dem 15. April des Beitragsjahres. Für die 2. und 3. Erinnerung wird  eine Mahngebühr in der von der Mitgliederversammlung zuletzt festgelegten Höhe erhoben. Diese Erinnerungen dürfen nicht vor dem 15.07. bzw. 15.10. des Beitragszeitraumes zugestellt werden. Bestehen am 15.01. des dem Beitragszeitraum folgenden Kalenderjahres noch Rückstände, prüft der Vorstand inwieweit  soziale Belange des Mitglieds dafür ursächlich sind. Ist dies nicht der Fall und liegen keine anderen, nicht vom Mitglied zu vertretenden Gründe für den Rückstand vor, soll das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet werden. Prüfung und Entscheidung sind ausdrücklich dem Vorstand vorbehalten.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

4.    Im Falle der Notwendigkeit kann die Mehrheit der Mitglieder beschließen, Umlagen zu erheben, über deren Verwendung der Vorstand in der Hauptversammlung, einen gesonderten Rechenschaftsbericht zu geben hat.

5.    Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, der zum Zeitpunkt des Beschlusses für aktive Mitglieder gültig ist, von allen Mitgliedern gemäß §4 Ziff. 1 a), b) und c) erhoben werden.

6.    Die Annahme von Zuwendungen seitens irgendwelcher Organisationen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Vereins in bestimmter Richtung zu beeinflussen, ist nicht gestattet.

§8    Maßregelung

1.    Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden,

a)    wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,
b)    wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c)    wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens,
d)    wegen unehrenhafter Handlungen.

2.    Maßregelungen sind

a)    Verweis
b)    befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c)    Anteilige Belastung mit Geldstrafen und Verfahrensgebühren die einer der im  § 3 aufgeführten Verbände dem Verein auferlegt  und die durch schuldhaftes Verhalten des Mitglieds verursacht wurden. Die Höhe der Belastung darf die Gesamthöhe der Verbandsforderung nicht überschreiten  und soll die sozialen Belange des Mitglieds berücksichtigen..
d)    Ausschluss aus dem Verein

3.    In den Fällen  § 8 1. a), c), d) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.

4.    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei  Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich bei der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Die Mitgliederversammlung  entscheidet endgültig. Ein Entscheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§9    Organe

1.    Die Organe des Vereins sind:

a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Kassenprüfer

§10    Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie findet alljährlich im Januar statt.

2.    Anträge zur Hauptversammlung von Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören, müssen drei Tage vor derselben in den Händen des Vorstandes sein.

3.    Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung sind:

a)    der Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b)    der Kassenbericht
c)    der Bericht der Kassenprüfer
d)    Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
e)    Wahl von zwei Kassenprüfern
f)    Genehmigung des Haushaltsplans
g)    Beschlussfassung über Anträge

4.    Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.

5.    Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen, Die Frist beginnt mit Aufgabe der Einladung zur Post oder mit dem Tag der Absendung der elektronischen Post. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt werden. Die Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Versammlung.

6.    Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

7.    Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder mindestens von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

8.    Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt regelmäßig der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon einen Versammlungsleiter wählen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorschreiben. Enthaltungen bleiben bei der Bestimmung der Mehrheit außer Betracht.

9.    Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen geändert oder außer Kraft gesetzt werden.

10.    Satzungsänderungen können nur auf der Hauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu ihrer Annahme ist die Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.

§11    Vorstand

Der Vorstand besteht  aus:

a)    dem 1. Vorsitzenden
b)    dem 2. Vorsitzenden
c)    dem Kassierer
d)    dem Schriftführer
e)    gegebenenfalls dem oder den Ehrenvorsitzenden
f)    gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzern

1.    Vorstand gem. §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer.

2.    Rechtlich verbindliche Erklärungen für den Verein im Sinne des § 26 BGB können der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer dieser beiden mit einem anderen Vorstandsmitglied geben.

3.    Zur Entlastung der Verwaltungsorgane können Beisitzer, ohne Stimmrecht im Vorstand, gewählt und Ausschüsse gebildet werden, die jedoch weisungsgebunden sind.

4.    Die reguläre Amtszeit eines Vorstandes endet erst mit vollendeter Neuwahl in die entsprechende Vorstandsposition, die regelmäßig auf der folgenden jährlichen Hauptversammlung stattfinden soll. Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Mitglied hat eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung zu erfolgen.

5.    Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit  zulässig; die Amtsenthebung durch Vorstands-
beschluss wird erst wirksam, wenn die Mitgliederversammlung der Amtsenthebung mit einfacher Mehrheit zustimmt.  Bei Wahlen ist die Abstimmung mit Stimmzettel erforderlich, sofern mehrere Personen für ein Amt kandidieren oder dies beantragt wird.

§12     Befugnisse des Vorstandes

1.    Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann Beschlüsse von Mitgliederversammlungen zu deren Umsetzung in Ordnungen (z.B. Spielordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung, Geschäftsordnung u.a.) fassen.

2.    Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft dies die Lage erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der 1.Vorsitzende nicht anwesend oder enthält er sich der Stimme, gilt ein Beschluss bei Stimmengleichheit als abgelehnt. Außerhalb von Vorstandssitzungen können in dringenden Angelegenheiten Vorstandsberatungen und -beschlüsse im Wege des Telefonrundrufs oder über elektronische Post (Email) herbeigeführt werden, wenn die Beschlussfähigkeit gemäß  § 12 Ziff. 2, Satz 2, gegeben ist.

3.    Dem 2. Vorsitzenden  obliegt die Geschäftsführung aller sporttechnischen Angelegenheiten.

4.    Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er ist für die sachgemäße Führung der Bücher über Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich und hat der Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben. Dies gilt auch für die finanziellen Belange von Ausschüssen. Jedes Mitglied hat das Recht, in Form eines Antrags und unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Frist während der Mitgliederversammlung Einsicht in alle dem Rechenschaftsbericht zu Grunde liegenden Unterlagen zu verlangen.  Zum Ausgleich von Verbindlichkeiten des Vereins und zur Erteilung von Aufträgen auf Rechnung des Vereins,  bis zu  der von der Mitgliederversammlung zuletzt beschlossenen Höhe ist der Kassierer allein berechtigt, darüber hinaus nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder des 2. Vorsitzenden.

5.    Der Schriftführer ist für die ordnungsgemäße Führung der von Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen zu fertigenden Protokolle verantwortlich. Protokolle müssen vom
1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet sein.

§13    Kassenprüfer

1.    Die Hauptversammlung wählt für die Dauer eines Jahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2.    Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.

3.    Die Kassenprüfer erstatten der Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes.

4.    Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist  zulässig, jedoch muss mindestens einer der Kassenprüfer am Ende der einjährigen Amtszeit ausscheiden.

§14    Haftung

1.    Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden jeglicher Art, die durch andere Mitglieder des Vereins verschuldet wurden, insbesondere nicht für solche Schäden die bei Sportveranstaltungen, durch Sportunfälle oder  Diebstähle auf den Sportplätzen und bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins eintreten.

§15    Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung, auf der mindestens Zweidrittel aller Mitglieder anwesend sein müssen, erfolgen.

2.    Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist es die nächste ordnungsgemäß einberufene auf jeden Fall, wobei zur Auflösung des Vereins dann eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.

3.    Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen nach Regelung aller Verpflichtungen dem Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg – Abt. Jugend und Sport – zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte, jugendpflegerische Zwecke zu.

§16    Rechtskraft

1.    Die erste Satzung wurde am 24. Juli 1959 beschlossen.

2.    Die Satzung wurde am 23. Januar 1976 errichtet. Sie wurde am 19.01.1996, am 30.01.2004 und am 26.01.2007 letztmals geändert  und am 10.09.2010 neu gefasst.

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